An dieser Stelle veröffentlicht das Sportgericht des KFA Informationen zu Entscheidungen. Damit soll der Wunsch nach mehr Öffentlichkeit von Urteilen des KFA-Sportgerichtes entsprochen werden. Das Sportgericht wird sich dabei auf wesentliche Entscheidungen beschränken und die Namen fehlbarer Personen unkenntlich halten. Hinweise und Anfragen zu dieser Rubrik auf der Homepage des KFA nimmt der Vorsitzende des Sportgerichtes entgegen.
Aktueller Verfahrensstand
Im abgelaufenen Spieljahr 2021- 2022 musste das Sportgericht in sechzig (60) Verfahren entscheiden. Dabei wurde vierundfünzig (54) mal im schriftlichen Einzelrichterverfahren und sechs mal im mündlichen Verfahren entschieden.
August 2021
Im Pokalspiel zwischen der SG Grün - Weiß Großburschla gegen den FC Eisenach II am 15.08.2021 kam es zu einer Diskriminierung eines Spielers des FC Eisenach in Form einer rassistischen Beleidigung und das Abspielen eines einschlägigen Musiktitels durch Anhänger der SG Großburschla. Daraufhin wurde das Spiel von der Mannschaft des FC Eisenach abgebrochen. Das Verfahren wurde in einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen. Das Spiel wurde für den FC Eisenach wegen eines schuldhaft herbeigeführten Spielabbruches als verloren gewertet. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € erlassen. Die SG Grün - Weiß Großburschla wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 350,00 € bestraft und aus dem Pokalwettbewerb ausgeschlossen. Die Verfahrenskosten gingen anteilig zu Lasten der Vereine.
August 2021
Der SV Blau-Weiß Dernbach setzte in den Spielen der "Alten Herren", Dermbach II - Fischbacher SV am 31.07. und FSV Diedorf/Rhön - Dermbach II am 15.08. Spieler ein, die unberechtigt mitwirkten. Diese Spieler kamen zuvor in der 1. Mannschaft zum Einsatz, hielten aber beim Einsatz in der 2. Mannschaft die Wartefrist von fünf Tagen gemäß § 27, Ziffer § (1) nicht ein. Neben einer Geldstrafe wurden beide Spiele zu Ungunsten des SV Dermbach durch den Staffelleiter durch eine Strafanordnung gewertet. Gegen diese Strafanordnungen legte der SV Dermbach Widerspruch ein. Da es hier zu einer Fristenversäumnis kam, wurden die Widersprüche vom Sportgericht kostenpflichtig zurückgewiesen.
August 2021
Im Spiel der 1. Kreisklasse,Staffel 1, FSV Ohratal Ohrdruf gegen die SG Leina kam es zu einer Tätlichkeit eines Ohrdrufer Spielers gegen den Schiedsrichter. Als ein Ohrdrufer Spieler verletzt zu Boden ging, ließ der Schiedsrichter das Spiel zunächst weiterlaufen, da dieser kein Foulspiel erkennen konnte. Danach wurde das Spiel zur Behandlung des verletzten Spielers unterbrochen. In diesen Moment lief ein anderer Ohrdrufer Spieler auf den Schiedsrichter zu und versetzte diesem einen Kopfstoß. Der Spieler wurde des Feldes verwiesen und der Schiri konnte das Spiel bis zum Ende weiter leiten. Der fehlbare Spieler erhielt eine Spielsperre von neun Pflichtspielen und eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 €.
September 2021
Im Spiel Nr.: 650377046, der Kreisoberliga, Marksuhler SV gegen den FSV Lautertal Bischofroda kam es in der 44. Spielminute zu einer Tätlichkeit eines Spielers des FSV Bischofroda. Nach einem Beinstellen stand der gefoulte Spieler auf, lief hinter dem Marksuhler Spieler her und versetzte diesem einen deutlichen Stoß mit dem Kopf gegen dessen Stirn. In Anwendung des § 41 (6) der RuVO wurde der Spieler mit vier Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 € bestraft.
September
Im Spiel Nr.: 650378040 der Kreisliga, Staffel 1, SpVgg Siebleben 06 II gegen den FSV Ohratal Ohhrdruf II wurde ein Spieler der Spielvereinigung von einem Ohrdrufer Spieler gefoult. Der gefoulte Sieblebener Spieler sprang sofort auf, stellte sich vor den Ohrdruffer Spieler, versetzte diesem eine Kopfnuss und schlug ihn mit der Faust ins Gesicht. Der Ohrdrufer Spieler schlug sofort zurück. Daraufhin schlugen beide mehrfach aufeinander ein. Der Spieler der SpVgg Siebleben wurde in Anwendung des § 41 (6) der RuVO für fünf Pflichtspiele gesperrt und erhielt zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 €, der Ohrdrufer Spieler wurde zu einer Sperre von neun Pflichtspielen und einer Geldstrafe von 120 € verurteilt.
Oktober 21
Im spiel Nr.: 650378045 der Kreisliga, Staffel 1, Frisch Auf Emleben gegen SpVgg Siebleben 06 II beging ein Sieblebener Spieler in der 86. Spielminute ein rücksichtsloses Foulspiel, welches einen Feldverweis zur Folge hatte. Nach Spielende betrat dieser Spieler das Spielfeld um mit dem Schiedsrichter über diesen Feldverweis zu diskutieren. Dabei beleidigte er den Schiedsrichter. Gegen den Spieler wurde eine Pflichtspielsperre von acht Spielen und zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 € ausgesprochen.
Oktober
Im Spiel der C - Junioren - Kreisliga Nr.: 650253022, SV Eintracht Eisenach gegen den SV Gumpoldia Gumpelstadt wurde der Mannschaftsverantwortliche des SV Gumpoldia Gumpelstadt wegen einer Schiedsrichterbeleidigung aus dem Innenraum verwiesen. Dafür erhielt dieser eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 €.
Oktober
Ein Spieler der SG Empor Kloster wurde nach Spielende des Spieles Nr.: 650340031, SG Empor Kloster gegen den SV Blau - Weiß Kieselbach wegen unsportlichen Verhaltens gegen den Schiedsrichter des Feldes verwiesen. Dafür wurde er für zwei Pflichtspiele gesperrt und erhielt zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 €.
Einspruch des ESV Gerstungen gegen die Spielwertung
Der ESV Gerstungen legte Einspruch gegen die Spielwertung des Kreisligaspieles FSV Völkershausen gegen den ESV Gerstungen am 13.03.2022 wegen des unberechtigten Einsatzes von drei Spielern des FSV Völkershausen ein. Begründet wurde der Einspruch mit fehlenden Spielerfotos in der Spielberechtigungsliste.
Der Einspruch wurde vom Sportgericht kostenpflichtig zurückgewiesen. Im § 5 der Spielordnung des TFV ist festgelegt, dass Spielberechtigungen mit einer vollständigen digital angelegten Spielerliste oder noch bis zum 30.06.2022 durch die Vorlage der Spielerpässe erfolgen können. Im ESB wurde von beiden Mannschaftsverantwortlichen eine ordnungsgemäße Spielerpasskontrolle bestätigt, Beanstandungen gab es laut ESB nicht.
Somit war der Einspruch kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten hatte der ESV Gerstungen zu tragen.
Nichtantritt des FSV Creuzburg D - Junioren im Pokal
Das angesetzte Pokalspiel der D - Junioren FSV Creuzburg gegen den EFC Ruhla am 05.03.2022 kam nicht zur Austragung, da der FSV Creuzburg nicht zum Spiel antrat. Das Spiel wurde am Vortag durch den FSV abgesagt, da der Platz nicht spielfähig sei und der Verein keine spielfähige Mannschaft stellen könne. Nachdem der FSV seiner Pflicht gemäß § 23, Ziffer 1, keinen fristgerechten Nachweis erbrachte, entschied der Staffelleiter auf einen Nichtantritt und wertete das zu Ungunsten des FSV Creuzburg.
Gegen diese Strafanordnung legte der FSV Creuzburg Widerspruch ein und es kam zu einem Verfahren vorm Sportgericht. Dieses Verfahren wurde in einem schriftlichen Einzelrichterverfahren entschieden.
Das Sportgericht wertete das Spiel zu Gunsten des EFC Ruhla. Diese Entscheidung begründete sich damit, dass der FSV Creuzburg keinen fristgerechten Nachweis über Gründe des Nichtantrittes (§ 23, Ziffer1 SpO) erbrachte. Eine Verfügung über eine Sportplatzsperre des Rechtsträgers (Stadt Creuzburg) wurde erst nach Erlass der Strafanordnung des Staffelleiters an diesen geschickt.
Der FSV Creuzburg hatte genügend Zeit sich um einen Ausweichplatz zu bemühen (Pflicht gemäß § 15, Ziffer 6 (1) und (2) der SpO). Das wurde vom FSV unterlassen. Außerdem wäre auch eine Austragung des Spieles in Ifta möglich gewesen, da Creuzburg mit Ifta eine Spielgemeinschaft bildet.
Aus diesen genannten Gründen wurde der Nichtantritt als verschuldeter Nichtantritt des FSV Creuzburg gewertet. Neben den Verfahrenskosten wurde zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 € verhängt.
Fehlende Bestätigung des ESB durch den SV Union Friemar
Nach Spielende des Spieles Union Friemar gegen die SG Leina wurde der elektronische Spielbericht vom Mannschaftsverantwortlichen der SV Union Friema nicht bestätigt. daraufhin wurde vom Staffelleiter eine Geldstrafe in Höhe von 10,00 € erlassen.
Dagegen legte der SV Friema Widerspruch gemäß § 17 der RuVO ein und ein Verfahren vor dem Sportgericht machte sich erforderlich.
das Sportgericht stellte einen schuldhaften Verstoß des SV Union Friemar gegen den § 17 (6) der SpO fest und bestrafte den Verein mit einer Geldstrafe in Höhe von 10,00 € (Finanzrichtlinien des KFA punkt 4.2.2). Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € hat der SV Union Friemar zu tragen.
Fehlende Bestätigung des ESB durch den SC Westring Gotha
Der SV Westring Gotha versäumte es, den elektronischen Spielbericht nach Spielende des Spieles der KOL am 20.03.2022, FSV Reinhardsbrunn gegen den SV Westring Gotha zu bestätigen. Daraufhin wurde vom Staffelleiter eine Geldstrafe in Höhe von 25,00 € ausgesprochen, da es sich um einen Wiederholungsfall handelte. Gegen diese Strafanordnung legte der SV Westring Gotha Widerspruch ein. Der Sachverhalt musste nun vom Sportgericht verhandelt werden.
Der Sv Westring Gotha machte geltend, dass der Schiedsrichter erst ca. 45 min nach Spielende den ESB freigab. Diese Zeitspanne wäre zu lange gewesen und die Gastmannschaft habe vorher die Heimreise angetreten.
Das Sportgericht war der Auffassung, dass die Zeitspanne in Ausnahmefällen dem Verein zuzumuten war und auch keine Rechtfertigung vorlag, den ESB nicht zu bestätigen. Es wurde gemäß der Finanzrichtlinien eine Gelstrafe in Höhe von 25,00 € ausgesprochen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € hat der SV Westring Gotha zu tragen.
Tätlicher Angriff auf den Schiedsrichter
In der 69. Spielminute wurde ein Spieler des SV Diedorf/Rhön im Spiel der Kreisliga, SV Diedorf/Rhön II gegen die SG Empor Kloster am 27.03.2022 verwarnt. Dieser reklamierte und diskutierte über die Entscheidung des Schiedsrichters und konnte sich nicht beruhigen, was dem Schiedsrichter Anlass war, diesen mit Gelb - Rot des Feldes zu verweisen. Daraufhin kam es zu einer Rudelbildung und heftigen Diskussionen über diesen Feldverweis. Ein Spieler des SV Diedorf/Rhön lief auf den Schiedsrichter zu und schubste diesen mit beiden Händen gegen die Brust, so dass dieser zwei Schritte zurückweichen musste. In Folge dieser Aktion wurde der fehlbare Spieler des Feldes verwiesen.
Vom Sportgericht wurde der Spieler mit einer Pflichtspielsperre von acht Spielen und zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € verurteilt. Die verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € gehen zu lasten des Spielers.
Innenraumverweis Trainer
Der Trainer des FSV Lautertal Bischofroda hat im Anschluss des Treffers des VfB Vacha zum 5:2 in Richtung des 1. Schiedsrichterassistenten folgendes gerufen: „Geh dahin zurück, wo du herkommst. Hau ab und nimm den Spacken (gemeint war der Schiedsrichter) gleich mit.“ Der SRA 1 gab daraufhin dem Schiedsrichter ein Zeichen und informierte diesen über die Aussage des Trainers Baumbach. Daraufhin wurde der Trainer durch Zeigen der Roten Karte durch den Schiedsrichter aus dem Innenraum verwiesen. Diesem Verweis kam der Trainer Baumbach zunächst nicht nach. Erst nach längerer Diskussion und mehrmaliger Aufforderung verließ der Trainer den Innenraum. Das Verhalten des Trainers Andy Baumbach wurde durch das Sportgericht als „Schmähungen gegen den Schiedsrichter und dessen Assistenten“ bewertet. Er wird entsprechend der Rechts – und Verfahrensordnung des TFV, gemäß des § 40, Absatz 1, Buchstabe c, zu einer Innenraumsperre von zwei Pflichtspielen und zusätzlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € verurteilt. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Trainers.
Beleidigung des Schiedsrichters durch Zuschauer
Im Spiel der KOL, VfB Vacha gegen den FSV Lautertal Bischofroda hat ein Zuschauer nach dem Innentraumverweis des Trainers den Innenraum betreten und den Schiedsrichter in folgender Art verbal beleidigt und bedroht: „Du pfeifst eine Scheiße, du Arschloch, das wird Konsequenzen haben, wir sehen uns noch, ihr seid so lächerlich.“ Dieser Zuschauer war eindeutig dem FSV Lautertal Bischofroda zuzuordnen gewesen. Erst nach mehreren Aufforderungen habe dieser Zuschauer den Innenraum verlassen. Der FSV Lautertal Bischofroda e.V. wurde wegen Beleidigung des Schiedsrichters durch einen Zuschauer, der eindeutig dem Verein zuzuordnen ist, gemäß § 43 (16), in Verbindung mit § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball – Verbandes (TFV) zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € verurteilt. Außerdem hat er die Verfahrenskosten zu tragen.
Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler
Der Spieler M. (ESV Lok Gotha) nach einem Torerfolg in der 83. Spielminute des Spieles der KL, ESV Lok Gotha gegen den FSV Wacker 03 Gotha, den Ball zur schnellen Spielfortsetzung aus dem Tor holen. Dies wollte ein Spieler von Wacker Gotha verhindern. Der Spieler M. habe diesen Spieler daraufhin geschubst und nach dem Ball gegriffen, so dass beide im Tornetz landeten. Als das ein Spieler des FSV sah, rannte er zu beiden Spielern und ist mit ausgestreckten Armen in diese mit geballten Fäusten hineingesprungen. Dabei traf er den Spieler M. mit beiden Fäusten im Gesicht. Nachdem sich die Situation beruhigt hatte, ermahnte der Schiedsrichter den Spieler M. und verwies den Spieler B. durch zeigen der Roten Karte des Feldes. Das Sportgericht verurteilte den Spieler B. wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler zu einer Gesamtpflichtspielsperre von sechs (6) Spielen und zusätzlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 €. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Spielers.
Innenraumverweis des Trainers der Gastmannschaft
Im Spiel der Kreisoberliga Mosbacher SV gegen SV Westring Gotha am 24.04.2022 wurde der Trainer der Gastmannschaft in der 90+2. Spielminute aus dem Innenraum verwiesen. Dieser reklamierte lautstark und heftig gegen eine Schiedsrichterentscheidung. Durch Wegschlagen des Balles verhinderte er eine schnelle Spielfortsetzung. Nach dem darauffolgenden Innenraumverweis betrat er das Spielfeld und reklamierte weiter. Er musste mehrfach aufgefordert werden, den Innenraum zu verlassen. Nach der Spielfortsetzung betrat er erneut den Coachinbereich, so dass eine erneute Spielunterbrechung notwendig wurde, um den Trainer aufzufordern, den Innenraum zu verlassen. Sanktionen: Sperre für den Aufenthalt im Innenraum von drei Spielen, 100 € Geldstrafe und zusätzlich die Verhandlungskosten