Sportgericht 2022 - 2023

Entscheidungen im Spieljahr 2022 - 2023

An dieser Stelle veröffentlicht das Sportgericht des KFA Informationen zu Entscheidungen. Damit soll der Wunsch nach mehr Öffentlichkeit von Urteilen des KFA - Sportgerichtes entsprochen werden. Das Sportgericht wird sich dabei auf wesentliche Entscheidungen beschränken und die Namen der fehlbaren Personen unkenntlich halten. Hinweise und Anfragen zu dieser Rubrik auf der Hompage des KFA nimmt der Vorsitzende des Sportgerichtes entgegen.

Aktueller Verfahrensstand

Im Spieljahr 2022 - 2023 hat das Sportgericht in Einhundert (100) Verfahren entschieden. Zusätzlich wurden zwei Verfahren gegen Entscheidungeng von Organen des KFA bearbeitet. Zehn Verfahren wurden durch das Sportgericht mündlich verhandelt.

Unberechtigter Einsatz von zwei B - Juniorenspielern im Männerbereich

Der SV Grün Weiß Oechsen setzte zwei B – Juniorenspielern im Freundschaftsspiel der Männermannschaften Nr. :850013079 gegen den FSV Eintracht Stadtlengsfeld am 23.07.2022 ein. Ein Einsatz von B – Juniorenspielern in Männermannschaften ist laut Spielordnung des TFV grundsätzlich untersagt. Das Sportgericht verurteilt unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Sachverhaltes den SV Grün – Weiß Oechsen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120,00 €. Die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € gingen zu Lasten des SV Oechsen.

Unberechtigter Einsatz von A - Juniorenspielern im Erwachsenenbereich

Der FSV Ohratal Ohrdruf setzte zwei A -Juniorenspielern ohne vorzeitiges Spielrecht im Erwachsenenbereich und einen A – Juniorenspieler ohne Spielerlaubnis für den Verein im Freundschaftsspiel der 2. Männermannschaft gegen den FC Erfurt Nord II am 22.07.2022 unberechtigt ein. Das Sportgericht sieht im Sachverhalt einen eindeutigen Verstoß gegen die §§ 5 und 12 der Spielordnung des TFV. Im § 5 (1) ist eindeutig festgelegt, dass zur Ausübung des organisierten Fußballsports im TFV die Mitgliedschaft in einem Verein Voraussetzung ist. Spielberechtigt ist, nur dasjenge Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des TFV eine Spielerlaubnis für seinen Verein hat und damit registriert ist. Die Spielerlaubnis wird erteilt für Pflicht – und Freundschaftsspiele (§ 5 (5). A - Junioren des älteren Jahrganges dürfen ausschließlich durch ein erteiltes Sonderspielrecht im Erwachsenenbereich zum Einsatz kommen. Dieses Spielrecht wird auf Antrag erteilt (§ 12 (1 und 2 der SpO des TFV). Das Sportgericht verurteilte unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Sachverhaltes den FSV Ohratal Ohrdruf e.V. zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 €. 

Unberechtigter Einsatz von A - Juniorenspielern im Erwachsenenbereich

Der SV Union Friemar setzte zwei bzw. einen A -Juniorenspielern ohne vorzeitiges Spielrecht im Erwachsenenbereich in den Freundschaftsspielen der Männermannschaft gegen den ESV Lok Gotha am 30.07.2022 und den FSV Reinhardsbrunn, am 31.07.2022 unberechtigt ein. Der Verein SV Union Friemar e.V. ließ diese A – Juniorenspieler spielen, obwohl für beide zum Zeitpunkt des Spieles kein vorzeitiges Spielrecht für den Erwachsenenbereich bestand, spielen. Damit wirkten alle zwei Spieler im Spiel ohne gültige Spielerlaubnis mit. Auf Grund dieses Verstoßes erließ der Vorsitzende des Spielausschusses Strafanordnungen und bestrafte den Verein jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € Gegen diese Strafanordnung legte der Verein Wiederspruch ein. Der Einsatz der beiden A – Juniorenspieler im Erwachsenenbereich ohne vorzeitiges Spielrecht wurde nicht bestritten. Nach Eingang des Widerspruches wurde die Rechtssache gemäß § 17 (3) der Rechts – und Verfahrensordnung (RuVO) durch Antrag des Strafanordnenden zur Bearbeitung an das Sportgericht übergeben Das Sportgericht wies den Widerspruch ab und verurteilte unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Sachverhaltes den SV Union Friemar e.V. zu jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 €.  

Unberechtigtes Mitwirken eines Spielers

Im Spiel der Kl, Staffel 1, beim FSV Behringen wechselte der SV Motor Tambach – Dietharz den Spieler A in der 39. Spielminute für den verletzten Spieler K ein. Der Spieler A war nicht im elektronischen Spielbericht eingetragen. Damit wirkte er gemäß § 14, Ziffer 3, Absatz 3 in diesem Spiel unberechtigt mit. Das Spiel wurde gemäß § 43 (3) der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV für den SV Mo-tor Tambach – Dietharz e.V. mit 0:2 Toren als verloren und für den FSV 1968 Behringen e.V. wie ausgetragen (3:3) gewertet. Neben dieser Spielwertung wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 € ausgesprochen.

Mangelnder Ordnungsdienst, tätlicher Angriff gegen Spieloffizielle

Im Spiel Nr.: 650377009 der Kreisoberliga, Mosbacher SV gegen den EFC Ruhla am 21.08.22 kam es nach mehreren unsportlichen Attacken der Teamoffiziellen dazu, dass ca. 25 Anhänger des Mosbacher SV auf den Platz stürmten. Ursache dafür sei eine gezielt geworfene Getränkeflasche auf den Trainer der Gastmannschaft nach einem Torerfolg gewesen. Daraufhin kam es zu einer unsportlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Trainern. Diese Auseinandersetzung war für den Torwart der Heimmannschaft der Anlass, den Gästetrainer mit angezogenem Knie und gestreckter Faust in den Rücken zu springen. Der Mosbacher SV wird wegen Verstoß gegen § 18, Ziffer 1, gemäß § 43 (16) der Rechts – und Verfahrensordnung (RuVO) eine Platzsperre für alle Heimspiele der Herren – KOL vom Ereignistag bis zur Verhandlung angeordnet. Zusätzlich wurde der Verein mit einer Geldstrafe in Höhe von 300,00 € bestraft. Der Spieler H. vom Mosbacher SV wurde wegen einer Tätlichkeit gegen den Mannschaftsverantwortlichen des EFC Ruhla, zu einer Pflichtspielsperre von sieben (7) Spielen und zusätzlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 € verurteilt. Gegen Mannschaftsbetreuer L. vom EFC Ruhla wurde wegen Grob unsportlichen Verhaltens, eine Innenraumsperre von vier (4) Spielen angeordnet. Zusätzlich erhielt er eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 €.

Treten eines Gegenspielers

Im Spiel der AH Ü 35, Marksuhler SV gegen den FSV Leimbach am 02.09.2022, kam es zu folgenden Vorfall: Nach einem zunächst nicht strafbaren Zweikampfes zwischen dem Spieler M. (FSV Leimbach) und dem Spieler W. (SG Marksuhler SV) kam es zu einem Gerangel in dem der Spieler M. seinen Gegenspieler foulte und der Schiedsrichter die Partie unterbrach. Daraufhin trat der Spieler M. mehrfach gegen die Schienbeine des Spielers W. und versuchte zusätzlich diesen noch mit den Händen im Gesicht zu treffen. Der Spieler M. wurde wegen Tretens eines Gegenspielers mit anschließender versuchter Tätlichkeit mit einer Spielsperre von 6 (sechs) Pflichtspielen und zusätzlich mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € bestraft.

Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler

Im Spiel Nr.: 650377025 der Kreisoberliga, SV Westring Gotha gegen den Mosbacher SV, am 04.09.2022, kam es laut Schiedsrichterbericht in der 28. Spielminute ca. 25 Meter von der Grundlinie entfern in der Gothaer Spielhälfte zu einem Zweikampf um den Ball zwischen den Spielern H. und dem Spieler R. vom Mosbacher SV. Bei diesem Zweikampf stellte der Schiedsrichter keine Regelwidrigkeit fest. Beide Spieler seien gegeneinandergeprallt und zu Boden gegangen. Beim gleichzeitigen Aufstehen beider Spieler (ca. 1 Meter außerhalb des Spielfeldes) habe der Spieler H. dem Spieler R. mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Spieler von R. habe das Spiel nach einer kurzen Behandlungspause fortsetzen können. Wegen dieser Tätlichkeit wurde der Spieler H. durch den Schiedsrichter des Feldes verwiesen.

Der Spieler H. wird wurde wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler mit einer Spielsperre von 8 (acht) Pflichtspielen und zusätzlich mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € bestraft.

Nichteinhaltung der Wartefrist

Im Spiel der E - Junioren Kreisliga Staffel 8, SG Empor Kloster gegen Wacker 04 Bad Salzungen am 12.09.2022, wurden die Spieler R. und I. durch den SV Wacker Bad Salzungen von Beginn an zum Einsatz gebracht. Beide Spieler wurden zuvor im Punktspiel der 1. E – Juniorenmannschaft am 12.09.2022 gegen den SV BW Dermbach ebenfalls von Beginn an eingesetzt. Damit wurde die vorgesehene Wartezeit von fünf Tagen gemäß § 27, Ziffer 3, Absatz 1 der Spielordnung nicht eingehalten. Wegen des unberechtigten Mitwirkens der Spieler R. und I. im oben genannten Spiel wurde das Spiel gemäß § 43 (3) der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV für den SV Wacker 04 Bad Sal-zungen II mit 0:2 Toren als verloren und für die SG Empor Kloster mit 2:0 Toren als gewonnen gewertet. Neben dieser Spielwertung wurde zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 € ausgesprochen.

Spielabbruch B - Junioren in Mechterstädt

Das Punktspiel der B – Junioren Kreisliga, Nr.: 650028019, SV Victoria Mechterstädt – TSV 1869 Sundhausen am 18.09.2022 wurde wegen einer Tätlichkeit des Trainers D. des Vereins TSV 1869 Sundhausen an den Schiedsrichter in der 74. Spielminute beim Spielstand von 0:6 durch den Schiedsrichter abgebrochen. Der Trainer D. wurde wegen eines schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruches zu einer Innenraumsperre bis zum 18.03.2023 verurteilt. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € ausgesprochen. Diese Innenraumsperre gilt auch für Spiele aller anderen Mannschaften seines Vereins. Das Spiel wurde gemäß § 43 (7) der RuVO für den TSV 1869 Sundhausen e.V. mit 0:2 Toren als verloren und für den SV Victoria Mechterstädt e.V. mit 2:0 Toren als gewonnen gewertet.

Spielabbruch wegen unzureichenden Ordnungsdienstes

Das Punktspieles Nr.: 650340024, SV Blau – Weiß Kieselbach – SG VfB 1919 Vacha III, wurde wegen Verstoßes gegen § 18 der Spielordnung durch den Verein SV Blau – Weiß Kieselbach e.V.“ vom Schiedsrichter in der 77. Spielminute beim Stand von 3:0 abgebrochen. Das Spiel wurde gemäß § 34 (7) der RuVO für den SV Blau – Weiß Kieselbach e.V. mit 0:2 Toren als verloren und für den VfB Vacha III mit 2:0 Toren als gewonnen gewertet. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € ausgesprochen.

Feldverweis nach einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler

Im Spiel Nr.: 650377086 der Kreisoberliga, FSV Wacker 03 Gotha II gegen SV Eintracht Ifta, am 16.10.2022, wurde der Spieler S. vom SV Eintracht Ifta e.V.“ wegen einer Tätlichkeit gegen seinen Gegenspieler mit der Nr. 10. Er habe diesen mit der Rückseite der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Der Spieler S. wurde wegen einer Tätlichkeit gegen einen Spieler entsprechend des § 42, (4), Buchstabe f, in Verbindung mit § 41 (6), der Rechts – und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball - Verbandes (TFV) mit einer Spielsperre von 6 (sechs) Pflicht-spielen und zusätzlich mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € bestraft.

Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter nach Spielende im Vereinsheim

Zirka eine Stunde nach Spielende des Punktspieles Nr.: 650377081 der Kreisoberliga, FC 02 Barchfeld – SG VfB 1919 Vacha, kam es zu einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter durch eine, gemäß § 3 (2) der Rechts – und Verfahrensordnung des TFV, dem Verein FC 02 Barchfeld zuzurechnende Person im Vereinsheim. Der FC 02 Barchfeld wurde wegen mangelnden Schutzes des Schiedsrichters gemäß § 43 (9) in Verbindung mit § 43 (16) der Rechts - und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball – Verbandes (TFV), zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200,00 € verurteilt. Weiterhin wurde der FC beauflagt, bis zum 30.11.2022 ein Sicherheitskonzept für Spiele im Männerbereich zu erarbeiten und dieses dem Sportgericht einzureichen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 379,50 € hat der FC 02 Barchfeld e.V. zu tragen.

unberechtigtes Mitwirken eines Spielers

Im Spiel der KOL SV Gospenroda gegen den VfB Vacha wechselte Gospenroda einen Spieler in der 52. Spielminute ein. Der Spieler Jonik war nicht im elektronischen Spielbericht eingetragen. Damit wirkte er gemäß § 14, Ziffer 5, Absatz 3 in diesem Spiel unberechtigt mit. Wegen des unberechtigten Mitwirkens des Spielers wurde das Spiel gemäß § 43 (3) der Rechts-und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV für die SG SV Grün – Weiß Gospenroda e.V. mit 0:2 Toren als verloren und für die SG VfB 1919 Vacha e.V. mit 2:0 Toren als gewonnen gewertet. Neben dieser Spielwertung wurde zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 € ausgesprochen.

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